stehmann’s blog
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Gebrauchte Software darf verkauft werden
Nach der Richtlinie 2009/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen erschöpft sich das Recht zur Verbreitung einer Programmkopie in der Europäischen Union mit dem Erstverkauf dieser Kopie durch den Urheberrechtsinhaber oder mit seiner Zustimmung. Damit verliert der Rechtsinhaber, der eine Kopie in einem Mitgliedstaat der Union vermarktet hat, die Möglichkeit, sich auf sein Verwertungsmonopol zu berufen, um sich dem Weiterverkauf der Kopie zu widersetzen.
Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) entschied nun, dass dies nicht nur dann gilt, wenn der Urheberrechtsinhaber die Kopien seiner Software auf einem Datenträger vermarktet, sondern auch dann, wenn er sie durch die Möglichkeit des Herunterladens von seiner Internetseite verbreitet. Dies gilt unabhängig davon, was der Urheberrechtsinhaber in seine Lizenzbedingungen schreibt.
Stellt der Urheberrechtsinhaber seinem Kunden nämlich eine Kopie zur Verfügung und schließt er gleichzeitig gegen Zahlung eines Entgelts einen Lizenzvertrag, durch den der Kunde das unbefristete Nutzungsrecht an dieser Kopie erhält, so verkauft er diese Kopie an den Kunden und erschöpft damit sein ausschließliches Verbreitungsrecht. Durch ein solches Geschäft wird námlich das “Eigentum” an dieser Kopie übertragen. Somit kann sich der Rechtsinhaber, selbst wenn der Lizenzvertrag eine spätere Veräußerung untersagt, dem Weiterverkauf dieser Kopie nicht mehr widersetzen.
Der EuGH weist jedoch darauf hin, dass die Erschöpfung des Verbreitungsrechts den Ersterwerber nicht dazu berechtigt, eine (Volumen-)Lizenz aufzuspalten und teilweise weiterzuverkaufen, falls die von ihm erworbene Lizenz für eine seinen Bedarf übersteigende Zahl von Nutzern gilt. Außerdem muss der ursprüngliche Erwerber einer Programmkopie, an der das Verbreitungsrecht des Erwerbers erschöpft ist, die auf seinen Computer heruntergeladene Kopie zum Zeitpunkt des Weiterverkaufs unbrauchbar machen.
Der Gerichtshof der Europäischen Union stärkt damit Kundenrechte. Noch wesentlich stärker sind diese aber bei Freier Software.
Jegliche Probleme kann man sich nämlich ersparen, wenn man Freie Software einsetzt. Die darf man nämlich aufgrund ihrer Lizenz beliebig kopieren und weitergeben, sogar gegen Entgelt.