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Ist proprietäre Software sittenwidrig?

Aus aktuellem Anlass habe ich mich etwas mit der Rechtslage zum Thema Sittenwidrigkeit in Österreich befasst.

Dabei ist mir im AGBG § 879 folgender Text aufgefallen:

(3) Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung, die nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegt, ist jedenfalls nichtig, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles einen Teil gröblich benachteiligt.

Ist es eine Hauptleistung proprietärer Software, intransparent, unnachvollziehbar und nicht anpassbar zu sein? Aus meiner Sicht benachteiligen übliche Nutzungsverträge für proprietäre Software bzw. Dienste ihre Benutzis gröblich. Es ist immerhin klar nicht im Interesse von Nutzis, ohnmächtig der Willkür anderer ausgeliefert zu sein, besonders weil digitale Datenverarbeitung mittlerweile ein unverzichtbarer Bestandteil unseres Alltages ist.

Wie kann es den guten Sitten entsprechen, uns durch Nutzungsverträge derart weitreichend einzuschränken, dass wir keine Chance mehr haben, tatsächlich jene Zwecke zu erfüllen, die uns ursprünglich dazu motivierten, überhaupt einen entsprechenden Vertrag schließen zu wollen? Wer entscheidet sich absichtlich, einen Computer oder einen Service zu nutzen, der ihm keine Privatsphäre erlaubt?

Garantiert will die überwiegende Mehrheit Computer einsetzen, über deren Aktivitäten sie selbst bestimmen kann. Wir holen uns nicht absichtlich ferngesteuerte Drohnen ins Haus, die uns zwar wechselnde fremdbestimmte Interaktionen erlauben, aber eben auch systematisch unsere persönlichen Daten Unbekannten übermitteln.

Die starken Reaktionen auf das Bekanntwerden der groß angelegten Überwachung verschiedener Institutionen (Schlagwörter: PRISM, INDECT, Snowden, …) illustrieren deutlich, wie empört die meisten Menschen über diese Vorgänge sind.

Sie könnten nicht derart empört sein, wenn sie sich wissentlich auf diese Bedingungen eingelassen hätten. Die Fernseuerung und Datenweiterleitung ist offensichtlich in den meisten Fällen keine Hauptleistung der Nutzungsverträge, aber eindeutig zum Nachteil aller, die diese Programme und Dienste nutzen.

Gemäß AGBG § 879 [3] handelt es im Falle proprietärer Software und entsprechenden online Diensten also ganz klar um Verträge, die als nichtig angesehen werden müssen.

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