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Der Gerichtshof der Europäischen Union stärkt den Datenschutz

Nach Snowdens Enthüllungen glaubte wohl nur noch obrigkeitshörig jemand daran, die USA seien ein “sicherer Hafen” für unsere persönlichen Daten, der auch daran glaubt, dass der Klapperstorch die Babys bringt. Dies ließ die herrschenden Politiker jedoch unbeeindruckt. Daher musste der Gerichtshof der Europäischen Union die in der EU verbrieften Grundrechte zur Geltung bringen.

Durch sein Urteil vom 06.10.2015 in der Rechtssache C-362/14 hat der Gerichtshof der Europäischen Union den Datenschutz gestärkt.

Danach können die mit einer Beschwerde befassten nationalen Datenschutzbehörden, auch wenn es eine Entscheidung der Kommission gibt, in der festgestellt wird, dass ein Drittland ein angemessenes Schutzniveau für personenbezogene Daten gewährleistet, prüfen, ob bei der Übermittlung der Daten einer Person in dieses Land die Anforderungen des Unionsrechts an den Schutz dieser Daten eingehalten werden, und sie können, ebenso wie die betroffene Person, die nationalen Gerichte anrufen, damit diese ein Ersuchen um Vorabentscheidung zur Prüfung der Gültigkeit der genannten Entscheidung stellen.

Der Gerichtshof führt hierzu aus, dass die Existenz einer Entscheidung der Kommission, in der festgestellt wird, dass ein Drittland ein angemessenes Schutzniveau für übermittelte personenbezogene Daten gewährleiste, die Befugnisse, über die die nationalen Datenschutzbehörden aufgrund der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und der entsprechenden Richtlinie verfügen, weder beseitigen noch auch nur beschränken kann.

Der Gerichtshof ist dann dafür zuständig, einen Rechtsakt der Union für ungültig zu erkären.

In Ausübung dieser Kompetenz hat der Gerichtshof die Entscheidung der Kommission, in der festgestellt wird, dass die Vereinigten Staaten von Amerika im Rahmen der sogenannten “Safe-Harbor-Regelung” ein angemessenes Schutzniveau übermittelter personenbezogener Daten gewährleisten, für ungültig erklärt.

Hierbei hat der Gerichtshof als relevant festgestellt, dass die amerikanische Safe-Harbor-Regelung nur für die amerikanischen Unternehmen gilt, die sich ihr unterwerfen, nicht aber für die Behörden der USA. Außerdem haben nach der Feststellung des Gerichtshofes die Erfordernisse der nationalen Sicherheit, des öffentlichen Interesses und der Durchführung von Gesetzen der Vereinigten Staaten Vorrang vor der Safe-Harbor-Regelung, so dass die amerikanischen Unternehmen ohne jede Einschränkung verpflichtet sind, die in dieser Regelung vorgesehenen Schutzregeln unangewandt zu lassen, wenn sie in Widerstreit zu solchen Erfordernissen stehen. Der erlaubte Zugriff von us-amerikanischen Behörden auf Daten in den USA verletze “den Wesensgehalt des Grundrechts auf Achtung des Privatlebens”. Die amerikanische Safe-Harbor-Regelung ermöglicht Eingriffe der amerikanischen Behörden in die Grundrechte der Personen, wobei in der Entscheidung der Kommission weder festgestellt werde, dass es in den USA Regeln gibt, die dazu dienen, etwaige Eingriffe zu begrenzen, noch, dass es einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz gegen solche Eingriffe gibt, was wiederum “den Wesensgehalt des Grundrechts auf wirksamen Rechtsschutz”, das dem Wesen eines Rechtsstaats inhärent sei, verletze.

Zutreffenderweise hat der Gerichtshof damit den Feigenblattcharakter der sogenannten “Safe-Harbor-Regelung” entlarvt.

Ebenso erfreulich ist, dass er die Kompetenz, damit aber auch die Verantwortung der nationalen Datenschutzbehörden und Gerichte gestärkt hat, die nun nicht mehr unbesehen an Entscheidungen der Kommission gebunden sind, sondern diese kritisch prüfen können und müssen.

Heute ist ein guter Tag für den Datenschutz. Und über TTIP & Co. sollten unsere herrschenden Politiker vielleicht selbstkritisch auch noch einmal nachdenken.