Categories

A sample text widget

Etiam pulvinar consectetur dolor sed malesuada. Ut convallis euismod dolor nec pretium. Nunc ut tristique massa.

Nam sodales mi vitae dolor ullamcorper et vulputate enim accumsan. Morbi orci magna, tincidunt vitae molestie nec, molestie at mi. Nulla nulla lorem, suscipit in posuere in, interdum non magna.

ACTA und Freie Software

Das Anti-Counterfeiting Trade Agreement (ACTA) ist wahrscheinlich das umstrittenste Handelsabkommen, in dessen Entwicklung die Europäische Union seit ihrer Gründung 1992 je involviert war. Der Prozess ist nach wie vor geprägt von Intranzparenz und Heimlichkeit. EU, USA, Japan und verschiedene andere Länder verhandeln das Abkommen unter Ausschluß der Öffentlichkeit. Die eigentlich zuständigen Kommissionen, nämlich die World Intellectual Property Organization (WIPO) und die World Trade Organization (WTO), werden gar nicht erst in die geheimen Verhandlungen miteinbezogen, so daß vom Abkommen betroffene Interessenverbände und NGOs wie die FSFE oder eIFL.net ihre Positionen nicht vertreten können.

Doch welche Folgen hat ACTA für Freie Software? Im folgenden möchte ich einige Punkte des Handelsabkommen aufzeigen, die Freie Software mittelbar und unmittelbar betreffen. Tatsächlich ist an vielen Stellen Software im Allgemeinen und nicht nur Freie Software im Speziellen Zielobjekt des Abkommens. Das aktuelle Dokument befindet sich hier.

ACTA geht von einem irreführenden Allgemeinbegriff aus, nämlich dem des “geistigen Eigentums”, der Urheberrecht, Patente und Handelsmarken wie vergleichbare, untereinander ähnliche Dinge wirken läßt. Doch das ist nicht der Fall. Wieso dieser Begriff ein Trugbild für juristische Laien ist, hat Richard Stallman zusammengefaßt. Im Folgenden werden Urheberrecht, Patente und Handelsmarken getrennt behandelt, um weitere Verwirrung zu vermeiden.

Geistige Monopole: Softwarepatente statt Urheberrecht
Softwarepatente sind nichts Anderes als Patente auf Ideen und Problemlösungswege. Großunternehmen häufen solche Patente an, um Konkurrenten durch Patentklagen horrende Summen abzupressen und ihnen den Vertrieb der entsprechenden Software zu untersagen. Aus Angst vor teuren Patentklagen muß Softwareentwicklung den großen Konzernen mit ihren Patentpools überlassen werden. Dies schädigt nicht nur langfristig die Volkswirtschaften von Einzelstaaten, die vor allem von kleinen und mittelständischen Unternehmen getragen wird, sondern hemmt technische Innovation im Allgemeinen. Geht es aber um Software und den damit Verbundenen Verdienst des Programmierers, leistet das Urheberrecht wesentliche bessere Dienste als Patente. An dieser Stelle verhält sich die Entwicklung von Software analog dem Komponieren eines Musikstücks oder dem Schreiben eines Romans. Ein Patent auf einen Roman? – Unvorstellbar. Auch der Bundesverband Informations- und Kommunikationstechnologie (BIKT) empfiehlt in Bezug auf Software daher die Stärkung des Urheberrechts gegenüber dem Patentrecht. (Eine kurze Erklärung zur Gefahr von Softwarepatenten, ihren Auswirkungen und dazugehörigen Unternehmenspraktiken – jedoch nur in englisch – findet man im Blog von Karsten Gerloff.)

ACTA versucht darüber hinaus Haftung für Drittparteien zu etablieren. Das bedeutet nichts Anderes, als daß nicht nur der Entwickler einer Software patentrechtlich belangt werden kann, sondern alle Dritten, die an der Verteilung dieser Software beteiligt sind. Dazu gehören u.a. Internetanbieter (ISP), weil sie die Datenleitung zur Verfügung stellen sowie jeder einzelne Nutzer, der eine Kopie des Programms weitergibt. Eine solche Drittparteienhaftung gibt es in Deutschland bisher nicht, jedoch in den USA. Daher stellt sich zusätzlich die Frage, ob durch ACTA die US-amerikanische Rechtslage weltweit durchgesetzt werden soll.

Netzneutralität
Um Rechteinhabern zur Durchsetzung ihrer Urheberrechte zu verhelfen, sollen Netzbetreiber kontrollieren, ob über den von ihnen zur Verfügung gestellten Internetzugang urheberrechtlich geschütztes Material verbreitet wird. Dazu müssen die Daten vorab kontrolliert und gespeichert werden, wobei eine Zusammenarbeit von ISPs und Rechteinhabern angestrebt wird. Dadurch wird nicht nur das Recht auf informationelle Selbstbestimmung beschnitten, sondern auch die gesamte Netzneutralität bedroht.

ACTA sieht vor, Urheberrechts- u. Patentverletzungen zu verhindern, indem neuen Entwicklungen der Marktzugang verwehrt wird. Software wird zum großen Teil über das Netz entwickelt und vertrieben, dazu muß die Arbeits- und Vertriebsplattform jedoch neutral sein. Sollen Provider ihre Inhalte kontrollieren und filtern, laufen Nutzer und Entwickler ständig Gefahr, für vermutete Gefahren belangt zu werden und Innovation wird verhindert.

Digital Restriction Management (DRM)
Dieser Punkt betrifft Freie Software im Speziellen, denn DRM wird durch ACTA explizit gestärkt: Jeder Abkommenspartner soll adäquate und effektive zivil- und strafrechtliche Mittel zum Schutz der elektronischen Rechteverwaltung bereitstellen. Damit soll verhindert bzw. geahndet werden, daß DRM entfernt oder verändert wird – ebenso natürlich auch das Verteilen von Kopien des DRM-belasteten Materials.[1] DRM verhindert explizit die Veränderung und Kopie von Software und anderen Werken (etwa Musik) sowie ihren fairen Gebrauch durch volle Nutzung ihrer gesamten Funktionalität. Statt dem User Kontrolle über seine Software zu geben, kontrolliert DRM den Nutzer, indem die Art der Nutzung des Programms bestimmt wird.

[1] ACTA04/2010, S. 23f: “(…) provide adequate and effective legal remedies to protect [ electronic] rights management information (…) provide for civil remedies, [or] [as well as] criminal penalties] in appropriate cases of willful (…) conduct (…) to remove or alter any [electronic] right management information (…)”